Mitgliedschaft

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Fact and Figures

Geschichte
Unsere Alumni Organisation wurde 1990 gegründet, als gemeinnütziger, von der Universität unabhängiger Verein, der aber mit der Universität eng zusammenarbeitet. Wir sind Gründungsmitglied des im 2006 gebildeten Dachverbandes der Alumni-Organisationen der Universität Zürich, der UZH Alumni. Seit 2010 sind wir zudem ein selbständiges Chapter der OEC ALUMNI UZH, dem Netzwerk der Absolventinnen und Absolventen der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.

Mitgliedschaft
Das Recht zur Mitgliedschaft wird mit dem Abschluss des Executive MBA der Universität Zürich erworben (vormals Management Weiterbildung der Universität Zürich). Unser Netzwerk zählt mittlerweile über 470 Mitglieder.

Ziele der Alumni-Organisation
Wir verfolgen das Ziel, den persönlichen Kontakt unter den Absolventinnen und Absolventen zu pflegen und zu fördern und gleichzeitig mit einem vielseitigen Jahresprogramm sowohl gesellschaftliche und kulturelle Aspekte abzudecken wie auch mit Erfahrungs- und Weiterbildungsveranstaltungen einen Beitrag zur stetigen Aktualisierung des Wissens zu leisten. Ein Anliegen ist uns ebenfalls, den Kontakt zur Alma Mater zu erhalten und über unsere aktive Alumni-Organisation einen Beitrag für die Reputation unseres Abschlusses wie auch die Werterhaltung dieses qualitativ hochstehenden universitären Programms zu leisten.

Vorteile einer Alumni-Mitgliedschaft

  • Networking mit anderen Absolventinnen und Absolventen des Executive MBA und der Management-Weiterbildung mittels der für Mitglieder zugänglichen Adressdatenbank
  • Regelmässige Einladungen zum Netzpunkt und anderen Veranstaltungen unserer Organisation
  • Zugang zum Netzwerk und den Anlässen der OEC ALUMNI UZH und zur Netzwerk-Datenbank der UZH Alumni, in welcher die Alumni Organisationen aller Fakultäten zusammengeschlossen sind.

Zulassungsvoraussetzungen

Zur Mitgliedschaft zugelassen sind folgende Personen:

  • Absolventinnen und Absolventen des Executive MBA Programms der Universität Zürich
  • Studierende des Executive MBA Programms für die Dauer des Studiums
  • Absolventinnen und Absolventen der ehemaligen Management Weiterbildung der Universität Zürich
  • Mitglieder des Lehrkörpers der Universität Zürich sowie Gastdozentinnen und -dozenten des Executive MBA-Programms der Universität Zürich

Statuten Alumni Organisation Executive MBA Universität Zürich

 

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen «EMBA Alumni UZH» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz an der Stampfenbachstrasse 73 in 8006 Zürich.

Art. 2

Der Verein bezweckt die Förderung des Executive MBA der Universität Zürich. Diesen Zweck erfüllt er insbesondere auf folgende Weise:

  1. Er engagiert sich für ein Executive MBA-Programm, welches die Attraktivität der Absolventinnen und Absolventen auf dem Arbeitsmarkt nachhaltig erhöht.
  2. Er unterhält eine aktive Plattform zur Pflege der Vernetzung der Mitglieder und ermöglicht damit den Zugang zu einem hochkarätigen Netzwerk erfahrener Persönlichkeiten.
  3. Er bietet ein auserlesenes und abwechslungsreiches Veranstaltungsprogramm.
  4. Er eröffnet den Alumni regelmässig exklusive interne und externe Fortbildungsmöglichkeiten.
  5. Er unterstützt die Universität Zürich aktiv in der Akquise geeigneter Persönlichkeiten für die Teilnahme am Executive MBA Programm.

 

II. Mitgliedschaft

Art. 3a

Die Mitgliedschaft kann erworben werden von

  1. Absolventinnen und Absolventen des Executive MBA Universität Zürich.
  2. Absolventinnen und Absolventen der ehemaligen Management Weiterbildung der Universität Zürich.
  3. Mitgliedern des Lehrkörpers der Universität Zürich sowie Gastdozentinnen und Gastdozenten des Executive MBA-Programms der Universität Zürich.

 

Art. 3b

Studierende des Executive MBA können für die Dauer des Studiums eine Studierendenmitgliedschaft erwerben. Mit dem erfolgreichen Abschluss des Executive MBA erlangen sie automatisch die ordentliche Mitgliedschaft gemäss Art. 3a.
Eine Studierendenmitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an sämtlichen Anlässen des EMBA Alumni UZH. Inhaber der Studierendenmitgliedschaft sind wahl- und stimmberechtigt. Sie können erst mit dem Erwerb einer ordentlichen Mitgliedschaft gemäss Art. 3a in den Vorstand gewählt werden.

Art. 3c

Durch die ordentliche Vereinsmitgliedschaft gemäss Ziffer 3a wird gleichzeitig die Mitgliedschaft beim Verein «OEC ALUMNI UZH – Alumni Economists University of Zurich – Vereinigung der Absolventinnen und Absolventen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich» (nachfolgend «OEC Alumni UZH») erlangt.

Art. 4

Personen und Institutionen kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Art. 5

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Beitrittsgesuchs endgültig.

Art. 6

Ein Austritt kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Die Mitgliederbeiträge bleiben bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres geschuldet.
Beendet eine studierende Person das Executive MBA der Universität Zürich ohne Abschluss, endet die Studierendenmitgliedschaft automatisch mit dem Ende des Studiums.

Art. 7

Der Vorstand kann ein Mitglied ohne Angabe von Gründen ausschließen. Bei Verzug der Zahlung des Mitgliederbeitrages kann der Ausschluss nach der zweiten erfolglosen Mahnung vollzogen werden. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.

Art. 8a

Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, beim Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung zu rekurrieren. Diese entscheidet endgültig. Die Rekursfrist beträgt 20 Tage ab Mitteilung des Ausschlussentscheids.

Art. 8b)

Durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein erfolgt gleichzeitig auch der Austritt bzw. der Ausschluss aus dem Verein OEC Alumni UZH. Dasselbe gilt sinngemäss bei einem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein OEC Alumni UZH in Bezug auf die Mitgliedschaft des Vereins EMBA Alumni UZH. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

III. Organisation

Art. 9

Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Revisionsstelle

 

Mitgliederversammlung

Art. 10

Der Verein hält jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ab, der folgende Befugnisse zustehen:

  1. Wahl oder Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten, des übrigen Vorstands und der Revisionsstelle (Die Wiederwahl für mehrere Amtsdauern ist möglich.)
  2. Genehmigung von Jahresbericht, Jahresrechnung und Jahresbudget, Kenntnisnahme vom Bericht der Rechnungsrevisoren sowie Entlastung des Vorstands
  3. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes
  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  5. Rekursentscheid über den Ausschluss von Mitgliedern
  6. Beschlussfassung über schriftlich unterbreitete Anträge auf Änderung der Statuten
  7. Auflösung des Vereins

 

Art. 11

Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe von Ort, Zeit und Traktanden mindestens 30 Tage vor der Versammlung einberufen.

Art. 12

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen oder wenn 1/5 aller Mitglieder dies verlangen.

Art. 13

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen in offener Abstimmung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes beschlossen wird. Vorbehalten bleiben Art. 20 und 21.

Erreicht bei einer Wahl eine kandidierende Person im ersten Wahlgang nicht das absolute Mehr, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. Im zweiten Wahlgang dürfen neue Kandidierende genannt werden. Die Stellvertretung ist ausgeschlossen.

Vorstand

Art. 14

Der Vorstand des Vereins besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin und mindestens vier weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre gewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten selbst. Er führt Kollektivunterschrift zu zweien. Der Vorstand bildet die Leitung des Vereins; insbesondere obliegen ihm folgende Aufgaben:

  1. Er entwickelt und verabschiedet die Strategie, definiert Meilensteine und setzt Tätigkeitsschwerpunkte fest, erstellt das Budget und die Jahresrechnung.
  2. Er prüft Anregungen über die Förderung des Executive MBA und leitet sie mit seiner Meinungsäußerung an die Organe der Universität weiter.
  3. Er kann Aufgaben an Ausschüsse, Kommissionen und Organisationen delegieren und erlässt die dafür notwendigen Reglemente und Zeichnungsberechtigungen.
  4. Er entscheidet über Ausgaben innerhalb des von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Budgets. Weiter kann er in eigener Kompetenz über nicht budgetierte Ausgaben von CHF 10’000,– je Budgetposition und Vereinsjahr entscheiden.
  5. Er wirbt um Mitglieder aus den Executive-MBA-Klassen.
  6. Er betreut die Öffentlichkeitsarbeit.
  7. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet diese.
  8. Er stellt die notwendigen Anträge bei Wahlgeschäften der Mitgliederversammlung.
  9. Er stellt der Mitgliederversammlung Anträge über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  10. Er ernennt Ersatzmitglieder für ausgeschiedene oder zurückgetretene Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  11. Er entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
  12. Er bereitet Statutenänderungen vor und stellt der Mitgliederversammlung entsprechende Anträge.
  13. Er beschliesst in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

 

Revisionsstelle

Art. 15

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren für drei Jahre. Diese haben die Rechnungsführung des Vereins jährlich zu prüfen und der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten. Die Revisoren müssen nicht zwingend Mitglieder des Vereins sein.

IV. Finanzen

Art. 16

Die finanziellen Mittel bestehen aus:

  1. Den jährlichen Mitgliederbeträgen
  2. Den Kapitalerträgen
  3. Den freiwilligen Zuwendungen und Gönnerbeiträgen
  4. Anderen Zuwendungen aller Art

 

Art. 17

Der Mitgliederbetrag beläuft sich auf CHF 150.– pro Jahr. Darin enthalten ist der an die OEC Alumni UZH zu leistende Mitgliederbeitrag. Beitragsbefreit sind die Ehrenmitglieder sowie die Mitglieder gemäss Art. 3b inklusive dem Jahr der Diplomierung.

Art. 18

Die Mitglieder haften für Verbindlichkeiten des Vereins sowie des Vereins OEC Alumni UZH nur bis zur Höhe des geschuldeten Mitgliederbeitrages.

Art. 19

Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

V. Schlussbestimmungen

Art. 20

Die Statuten können durch jede Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder geändert werden, sofern die Änderungsanträge fristgerecht und schriftlich bekannt gegeben worden sind. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

Art. 21

Der Verein kann nur an einer speziell dafür einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden, sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und zudem 2/3 der anwesenden Mitglieder dies beschließen. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Nichterreichen des Anwesenheitsquorums genügt an einer frühestens nach zwei Monaten durchzuführenden, zweiten Mitgliederversammlung das Stimmenquorum gemäss Art. 13. Nach durchgeführter Liquidation entscheidet der Vorstand über die Verwendung des verbleibenden Aktivenüberschusses.

Art. 22

Einberufungen und Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen durch Brief oder E-Mail an die im Mitgliederverzeichnis erfassten Adressen.

Art. 23

Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 22. März 2010 und sind an der Mitgliederversammlung vom 30. März 2015 in Zürich genehmigt worden und gleichentags in Kraft getreten.

Zürich, 30. März 2015.

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